Die Fraktion der Alternativen Liste Radevormwald hatte in einem Schreiben am 11. Sept. 2018 an die Bezirksregierung Köln und die Kommunalaufsicht in Gummersbach das Verfahren des Ankaufs des Baugebietes, das ohne Beteiligung des Rates stattgefunden hatte, gerügt und in vieler Hinsicht die in Radevormwald angenommenen Rechtspositionen angezweifelt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 hat der Kreis unsere Eingabe beantwortet und die lange Bearbeitungszeit mit der „ Komplexität des rechtlichen und sachlichen Gesamtzusammenhangs der… in der Eingabe vorgetragenen Aspekte“[i] entschuldigt.
In der Sache gibt die untere Kommunalaufsichtsbehörde der Eingabe der AL in mehreren Punkten grundsätzlich recht.
1. § 12 der Hauptsatzung der Stadt Radevormwald, der den Grundstückskauf ohne Ratsbeschluss durch eine Empfehlung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft (WFG) legitimieren wollte, ist rechtlich nicht haltbar! Die Hauptsatzung muss in diesem Punkt geändert werden!
2. Darüber hinaus stellt die Behörde unmissverständlich fest, dass zum Ankauf der Baugebiete ein Ratsbeschluss erforderlich gewesen wäre.
Weil sich fehlerhaftes Handeln im Innenverhältnis nicht auf die Rechtshandlungen im Außenverhältnis auswirken, sind die Kaufverträge dennoch gültig!
3. Die unzureichende Abgrenzung der WFG von der Verwaltung, die allein dadurch gegeben ist, weil der 1. Beigeordnete und Kämmerer gleichzeitig auch der Geschäftsführer der WFG ist, wird insoweit anerkannt, als sich der Kreis in diesem Zusammenhang auf die Aussagen des lokalen Prüfungsberichtes bezieht, und dem Bürgermeister anheimgestellt wird, „die Thematik in grundsätzlicher Hinsicht für Verträge der städtischen Gesellschaften und der Stadt aufzugreifen“[ii].
4. Wir hatten gefordert, dass im Rahmen der “Neuen Kommunalen Finanzwirtschaft“ Tätigkeiten der Stadt, die sich über viele Jahre hinziehen, wie z. B. die Entwicklung eines Baugebietes, in einem „Produkt“ zusammengefasst werden. Das würde bedeuten, dass alle Ausgaben und Einnahmen, die in Zusammenhang mit dem Baugebiet Karthausen stehen, an einer Stelle des Haushaltes gesammelt werden müssen. Bei dieser Forderung kommt der Kreis zu dem Schluss, dass ein solches Verfahren zwar möglich aber nicht rechtlich zwingend erforderlich sei.
Allerdings stellt er auch unmissverständlich fest, dass „investive Ein- und Auszahlungen oberhalb der Wertgrenze von 25.000 € einzeln im Haushaltsplan auszuweisen und zu erläutern“[iii] sind.
5. Wir hatten kritisiert, dass der Ausgleich des Haushaltssicherungskonzeptes im Jahre 2022 im Wesentlichen von den Einnahmen aus dem Verkauf der Grundstücke des Baugebietes Karthausen abhängig ist. Dazu stellt der Kreis fest, dass einmalige oder unregelmäßige Einnahmen zwar in die Haushaltssicherung einbezogen werden dürfen, aber der Haushaltsausgleich strukturell gegeben sein muss, d. h. „nach dem Ende dieses Zeitraums (2022, Anm. des Verf.) nachhaltig ausgeglichen sein soll.“[iv] Das bedeutet aber letztlich, dass der Ausgleich auch ohne die einmaligen Verkaufserlöse erreicht werden muss!
Wir sind zunächst über die grundsätzlichen Klarstellungen der Kommunalaufsichtsbehörde dankbar. Werden aber in einigen Detailfragen noch weiter mit der Aufsichtsbehörde im Gespräch bleiben!
In einem weiteren Schreiben aus dem Dezember 2018 hatte die Alternative Liste auch das Verfahren beanstandet, dass Haushaltsmittel für Kunstausstellungen auf die Wirtschaftsförderungsgesesellschaft übertragen worden sind. In dieser Angelegenheit steht die Antwort der Kommunalaufsicht noch aus!
[i] Antwortschreiben des Oberbergischen Kreises vom 19. Juni 2019, S. 1
[ii] Antwortschreiben des Oberbergischen Kreises vom 19. Juni 2019, S. 3
[iii] Antwortschreiben des Oberbergischen Kreises vom 19. Juni 2019, S. 3
[iv] Antwortschreiben des Oberbergischen Kreises vom 19. Juni 2019, S. 3
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